AGB

01. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Miettechnik)
1. Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit widersprochen. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu Stillschweigen über den Vertragsinhalt gegenüber Dritten.
2. Der Auftraggeber (- im nachfolgenden “ der Mieter“ genannt -) erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.
3. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.
4. Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten berechnen wir nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert.
5. Die Fa. Event Service Weimar (- im nachfolgenden „der Vermieter“ genannt -) ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6. Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit wird empfohlen. Bei Verlust unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.
7. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
8. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
9. Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 1 Tag vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100%, bei Absage bis 1 Woche vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 75% und bei Absage der Veranstaltung bis 2 Wochen vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises verpflichtet, es sei denn, es wird ein Ersatztermin zu einem späteren Zeitpunkt (maximal innerhalb 6 Monaten) vereinbart. Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter ein Eintreffen der Technik-Crew aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich von einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung trifft bei höherer Gewalt ebenfalls den Mieter. Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis
zu berechnen.
10. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.
11. Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass der Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.
12. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestes und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- / Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
13. Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
14. Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet!
15. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
16. Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung.
17. Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
18. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zusetzen oder entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es von uns nicht ersetzt werden kann. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren unserer Mietgeräte nach einer Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden, haften wir unter keinen Umständen. Der Vermieter behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten des Technikers zu berechnen.
19. Für alle Schäden an unseren Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
20. Bei der Rückgabe durch den Mieter werden unsere Mietgeräte in Gegenwart des Mieters oder seines Beauftragten sofort eingehend auf Schäden geprüft und diese schriftlich angezeigt und dokumentiert. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt!
21. Bei Abholung unserer Mietgeräte am Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter, hat uns der Mieter Gelegenheit zu geben, unsere Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
22. Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall unserer Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.
23. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.
24. Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung in Bar, oder innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen. Erstaufträge und Beträge unter 150,00 Euro sind sofort in Bar zur Zahlung fällig.
25. Im Falle von Zahlungsverzug (10 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9,26% Jahreszinsen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert! Die Gewährung zugesagter Skonti ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung abhängig.
26. Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Weimar. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.
27. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.
Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und werden ohne Einschränkungen anerkannt.
02. Teamevents
  1.  Allgemein
Alle Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die der Teilnehmer mit seiner Anmeldung akzeptiert. Abweichende Formulierungen und  mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
2. Vertrag
Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in welchem dem Veranstalter die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden zugeht. Ein Bestätigungsschreiben des Veranstalters an den Kunden dient nur der Bestätigung des Vertragsschlusses und des Eingangs der Annahmeerklärung beim Veranstalter. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Veranstaltungsausschreibung, diesen Geschäftsbedingungen und der schriftlichen Anmeldebestätigung. Sonstige Angebote und Preise des Veranstalters sind freibleibend.
3. Leistungen & Leistungsänderung
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog, der Internetpräsentation oder dem individuell erstellten Angebot. Wird auf Wunsch ein individuelles Angebot erstellt, so ergibt sich eine Leistungsverpflichtung ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot und dem  jeweiligen Vertrag. Der Veranstalter hat dem Kunden eine wesentliche  Abweichung der vertraglich vereinbarten Leistung unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vom geschlossenen Vertrag  zurückzutreten. Auf Abweichungen vom Vertragsinhalt, die den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigen, hat der Veranstalter die Teilnehmer rechtzeitig hinzuweisen. Änderungen vom Inhalt des Vertrages ergeben sich hieraus nicht.
4.    Zahlung
Nach Erhalt des Vertrages ist die ausgewiesene Anzahlung auf den Gesamtpreis sofort bzw. zum angegebenen Termin fällig.  Der Veranstalter stellt dem Kunden nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 80% der gebuchten Leistungen in Rechnung. In der Regel wird eine 1. Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbruttopreises umgehend fällig. Eine 2. Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbruttopreises ist bis 14 Tage vor Veranstaltung zu leisten. Alle weiteren Leistungen werden nach der Veranstaltung in      Rechnung gestellt und sind 10 Tage nach Eingang der Rechnung fällig.
5.    Preisänderungen
Sofern zwischen der Buchung und dem Beginn der Veranstaltung eine Frist von mindestens vier Monaten liegt, kann der Veranstalter bis zum 21. Tag vor Beginn Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtbetrages verlangen, wenn sich die Preise der im Vertrag gesondert ausgewiesenen Leistungsträger nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Kunde kostenfrei zurücktreten oder ist berechtigt, aus dem Angebot des Veranstalters eine mindestens gleichwertige Alternative wahrzunehmen.
6.    Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, kann der Veranstalter einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf Entschädigung ist wie folgt auf den Gesamtpreis inklusive aller gebuchten Leistungen pauschaliert:
· ab Buchung bis zum 50. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30%
· ab dem 49. Tag bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50%,
· ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 70%
· ab dem 14. Tag bis 7. Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%
· ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90%
· am Tag der Veranstaltung oder durch Nichtantritt 100%.
Dem Kunden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass dem Veranstalter nur geringere Kosten als die geltend gemachte Entschädigung entstanden sind.
Rücktritt seitens des Veranstalters
Bei Ausbleiben eines fristgerechten Zahlungseingangs ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall findet die gebuchte Veranstaltung nicht statt, wohingegen der Kunde zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter Abzug etwaig ersparter Aufwendungen verpflichtet bleibt.
7.    Verantwortung des Teilnehmers / Sonderkosten
Teilnehmer, die das Gruppenleben in grober Weise stören oder nachhaltig gegen die Weisungen der Betreuer verstoßen, können nach entsprechender Abmahnung von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen werden.  Alle Sonderkosten, die als Folge durch in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des  Teilnehmers und sind mit Entstehung  sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen.
Zu diesen Kosten zählen unter anderem Kosten die durch ein verspätetes Eintreffen  des Teilnehmers oder durch eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung o.ä. als Folge eines Unfalls oder durch Unpässlichkeit und Krankheit entstehen. Tritt der Veranstalter bei einem akuten Notfall in Vorlage, so sind die verauslagten Beträge sofort nach Veranstaltung zu erstatten.
8. Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für alle Schäden und Ansprüche der Teilnehmer, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Dies gilt auch, soweit der Veranstalter für den Schaden allein wegen  Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die  Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden oder den Verlust an vom Veranstalter transportierten Fahrrädern, Zelten oder anderen Ausrüstungsgegenständen der Teilnehmer.
Werden einzelne Leistungen durch den Veranstalter lediglich vermittelt, haftet der entsprechende Leistungsnehmer für die von ihm erbrachte Leistung und die sich daraus ergebenden Schäden und Ansprüche im  oben genannten Sinne. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters  ist ausgeschlossen. Demnach haftet der Veranstalter für:
·  die gewissenhafte Vorbereitung,
·  die sorgfältige Auswahl der Überwachung der Leistungsträger      (z.B. Busunternehmer, Hotelbesitzer)
·  die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung
9. Besondere Risiken bei Outdoor Veranstaltungen
Bei allen Veranstaltungen im Outdoorbereich ist zu beachten, dass ein erhöhtes Unfall-, Verletzungs- und Erkrankungsrisiko besteht. Trotz Betreuung können Schäden nicht ausgeschlossen werden, ein Restrisiko, welches der Teilnehmer selbst zu tragen hat, besteht. Bei sämtlichen Veranstaltungen erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den Outdoorteil der Veranstaltung auf der Basis des selbständigen Teilnehmers in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko des Teilnehmers. Den Anweisungen des vor Ort eingesetzten Trainers ist bei der Durchführung der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten. Um den sicheren Ablauf der Outdoorveranstaltung nicht zu gefährden, ist der Trainer bei Zuwiderhandlungen berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.
10. Pass-, Visum- und Impfvorschriften
Der Teilnehmer hat sich bei Veranstaltungen im Ausland grundsätzlich selbst über die Visum- und Impfvorschriften zu informieren und ist für deren Einhaltung verantwortlich. Etwaige Rückfragen können an den Veranstalter –rechtzeitig vor Reiseantritt  – gerichtet werden.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Leistung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich  vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Monatsfrist gilt nur für Ansprüche aus dem Reisevertrag, sonstige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
12. Gewährleistung / Schadenersatz
Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde – nach Anzeige des Mangels – den Preis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen       unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar.
Stand: 01.04.2017